Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 106/4, 106/11 und 106/12 der Gemarkung Konstein wird erteilt.
Der Marktrat beschließt folgende isolierte
Befreiungen/Abweichungen und Klarstellung:
Klarstellung zu 1.1: Höhenlage Schemaschnitt;
betrifft nur Flurnummer 106/8 -> Wandhöhe 4,80 m bleibt
Befreiung zu 3.2: Höhenlage Auffüllung 1,0 m
Abstand vom Graben -> geplant unterkellerte Garage bis zur Grenze, sowie ein
unterirdischer Erdgastank, Gesamtlänge 12,50 m, danach wieder Punkt 3.2
Befreiung zu 5.1: Wandhöhe Garage 3,0 m ->
Garage wird unterkellert, Wandteil zum Graben schaut aus dem Boden, Haus wird
nicht unterkellert – ressourcenschonend, aber auch hochwasserbedingt (Punkt
6.3) bzw. der geringen Tiefe und Topographie des Baugrundstücks geschuldet.
Isolierte Abweichung: Abweichung von der
Einhaltung der Abstandsflächen hinsichtlich der insgesamt zulässigen Grenzbebauung
(15 m) und der Höhe der Grenze zulässigen Grenzbebauung (3,0 m) (Art. 6 Abs. 9
BayBO i. V. m. Art. 63 BayBO).