Beschluss:
Der Marktrat beschließt Herrn Johannes
Obermayr aus Wellheim für die beantragte Tektur zur Aufstockung des
Dachgeschosses und den Umbau der Garage auf Fl.Nr. 498/8 der Gemarkung Wellheim
(Waldstraße 12) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Hinsichtlich der beantragten Befreiungen vom
Bebauungsplan Nr. 2 „Mühlberg“ wurden folgende Befreiungen gemeindlicherseits bereits
am 25.10.2018 erteilt:
1.
Zu D 1.1
Wandhöhe Wohnhaus: anstatt 6,50 m hier 7,23 m
2.
Zu D 5.1
Wandhöhe Garage: anstatt 3,00 m hier 3,09 m
In Bezug auf die Dachneigung der Garage (D 2.1 anstatt < 25 Grad hier Flachdach)
wird angemerkt, dass hier keine Befreiung notwendig ist, da im Planbereich
unter A 3. auch Flachdächer als zulässige Dachform festgesetzt wurden.
Der Marktrat hatte zwar für den Bebauungsplan
den Grundsatzbeschluss gefasst, nach der zweiten Änderung keine Befreiungen
mehr zuzulassen, aber hier liegt der besondere
und einmalige Ausnahmefall vor, dass die vorliegenden Abweichungen vom
Bebauungsplan nicht vom Bauherrn sondern vom Bauleiter und der Baufirma zu
verantworten sind.
Trotz dieser Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
fügt sich das Gebäude aus städtebaulicher Sicht in die vorhandene Umgebungsbebauung
ein, da das Gebäude die anderen in der Nachbarschaft nicht überragt. Somit
würde ein Rückbau der Aufstockung aus städtebaulicher Sicht eine unbillige
Härte darstellen. Die von der Verwaltung gemachten Fotos, die aufzeigen, dass
sich das Gebäude in die Umgebungsbebauung einfügt, werden dem Landratsamt mit
diesem Beschluss zugeleitet.
Weiter ist für diese Einzelfallentscheidung hervorzuheben, dass Herr Obermayr selbst die Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt eingeschaltet hatte um die Abweichungen offiziell feststellen zu lassen. Die hier erteilten Befreiungen stellen daher keinen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben in diesem Bebauungsplanbereich dar.
Eine Änderung des Bebauungsplanes wird daher nicht durchgeführt.