Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt, die vorgeschlagene Variante 1 der Staffelung der Hunde nach § 5 Abs. 1 der Verordnung in die neue Satzung zu übernehmen.

(1) Die Steuer beträgt

für jeden Hund                                 . . . Euro, 

für jeden Kampfhund                                    . . . Euro

 

genehmigt                         Ja 10                      Nein 1                 

 

Der Marktgemeinderat beschließt, die Hundesteuergebühren nach

Vorschlag von Herrn Stefan Meyer

-      für jeden Hund                                 70,00 €

-      für jeden ermäßigten Hund                        40,00 €

-      für jeden Kampfhund                              500,00 €

 

genehmigt                         Ja 1                        Nein 10

 

Variante 1

-      für jeden Hund                                 50,00 €

-      für jeden ermäßigten Hund                        40,00 €

-      für jeden Kampfhund                              500,00 €

 

genehmigt                         Ja 8                        Nein 3                 

 

Der Marktgemeinderat beschließt, folgende Variante in § 5 Abs. 2 der Verordnung vorzusehen

Kampfhunde                     (erste Alternative)

Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit andren Hunden.

 

genehmigt                         Ja 11                      Nein 0  

 

Der Marktgemeinderat beschließt, dass der § 7 der Verordnung „Steuerbefreiung wegen absolviertem Hundeführerschein“ in der Satzung verankert wird.

 

genehmigt                         Ja 6                        Nein 5                 

 

Der Marktgemeinderat beschließt, die Verlustgebühren in Höhe von 5,00 € der Hundesteuermarke in § 12 Abs. 2 der Verordnung.